Ob in der Ansparphase oder nach dem Rentenbeginn: Wenn ein Riester-Sparer verstirbt, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, das angesparte Kapital zu vererben. Um dabei die staatlichen Förderbeträge nicht zu verlieren, müssen Sie jedoch einiges beachten.
Riester-Rente: Was passiert, wenn ich sterbe?
Das gilt im Todesfall für Hinterbliebene
Hinterbliebene sollten schnell handeln
Wenn ein Riester-Sparer verstirbt, sollten die Hinterbliebenen möglichst schnell Kontakt zur Versicherung aufnehmen. Denn das Guthaben eines klassischen Riester-Vertrags wird im Todesfall nicht automatisch an die Hinterbliebenen ausgezahlt bzw. vererbt. Zudem ist auch eine Übertragung des Vertrags auf ein Familienmitglied nicht ohne weiteres möglich. Es gilt, eine Reihe gesetzlicher Vorgaben zu beachten.
Vererbungsmöglichkeiten während der Ansparphase
Ehe- oder Lebenspartner als Erbe: Für hinterbliebene Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner besteht die Möglichkeit, das bestehende Guthaben auf einen eigenen Riester-Vertrag übertragen zu lassen. Bei dieser förderunschädlichen Variante bleiben die Zulagen und Steuervorteile erhalten. Dazu müssen zwei Bedingungen erfüllt sein. Zum einen müssen der Verstorbene und der Ehe- oder Lebenspartner zum Todeszeitpunkt zusammengelebt haben. Zum anderen muss der Hinterbliebene im Riester-Rente-Vertrag als Begünstigter erwähnt sein. Eine Kapitalübertragung des Riester-Guthabens inklusive Zulagen ist selbst dann möglich, wenn der überlebende Ehe- oder Lebenspartner nicht förderberechtigt ist. Zahlt er dann zu einem späteren Zeitpunkt in den geerbten Riester-Vertrag ein, erhält er allerdings keine Zulagen für seine Beiträge, da zwar die bereits gezahlten Zulagen vererbbar sind, nicht jedoch die Förderberechtigung. Nach dem Tod des Riester-Sparers gibt es eine einjährige Frist, in der es möglich ist, einen eigenen Altersvorsorgevertrag abzuschließen.
Soll oder kann das bestehende Guthaben nicht auf einen eigenen Riester-Vertrag übertragen werden, besteht die Möglichkeit, sich die Altersvorsorge auszahlen zu lassen. In diesem Fall geht jedoch die staatliche Förderung verloren.
Auszahlung des Kapitals an die Erben: Ist der Riester-Vertrag so abgeschlossen, dass das angesparte Altersvorsorgevermögen im Todesfall an die Erben ausgezahlt wird, gehen die gewährten staatlichen Zuschüsse und Förderungen verloren. Sie sind in diesem Fall ebenso wie die Steuervorteile zurückzuzahlen. Dies gilt auch, wenn die Kinder des Verstorbenen das angesparte Kapital in einen eigenen Riester-Vertrag einzahlen wollen.
Eine Ausnahme besteht, wenn das erbende Kind noch kindergeldberechtigt ist. In diesem Fall gibt es die Möglichkeit, das angesparte Kapital in Form einer Waisenrente auszuzahlen. Die Zuschüsse des verstorbenen Elternteils bleiben in diesem Sonderfall erhalten.
Vererbungsmöglichkeiten während der Auszahlphase
Zu welchem Zeitpunkt die Ansparphase endet und die Auszahlphase beginnt, legen die Riester-Vertragspartner individuell fest. Ein Riester-Vertrag garantiert zwar eine lebenslange Rente, doch dieser Anspruch geht nicht automatisch auf die Angehörigen über. Damit die Erben profitieren, muss der Riester-Sparer eine Hinterbliebenenrente in seinem Vertrag festgelegt haben oder eine Rentengarantiezeit von fünf bis 23 Jahren. Bei einer Rentengarantiezeit von beispielsweise zehn Jahren erhält eine vom Versicherten benannte Person eine Witwen- oder Witwerrente bis zum Ende der Garantiezeit – und zwar genau in der Höhe der Rente, die der Sparer in diesen Zeitraum erhalten hätte. Verstirbt der Riester-Sparer jedoch nach Ablauf der vereinbarten Rentengarantiezeit, verfällt das Rentenkonto.
Eine weitere Möglichkeit, die Riester-Rente zu vererben, ist die Restkapitalabfindung. Dabei handelt es sich um eine Auszahlungsform, die bis ans Lebensende oder bis zu einem bestimmten Lebensalter des Antragsstellers gilt. Der auf dem Rentenkonto verbliebene Betrag wird nach individuellem Alter und Lebenserwartung des Hinterbliebenen als Rente ausgezahlt.
Wichtig: Die Regelungen zur Hinterbliebenenrente oder Rentengarantiezeit greifen nur, bevor der Versicherungsnehmer das 85. Lebensjahr vollendet hat. War der Verstorbene älter als 85 Jahre, gilt die Rentenversicherung als ausgeschöpft.
Besonderheit bei Riester: der Hinterbliebenenschutz
Es besteht die Möglichkeit, einen Hinterbliebenenschutz mit dem Riester-Vertrag zu verbinden. Hat der verstorbene Riester-Sparer mit seinem Versicherer die Auszahlung einer Hinterbliebenenrente vereinbart, bleiben den Hinterbliebenen Zulagen und Steuervorteile erhalten. Voraussetzung dafür ist eine lebenslange Zahlung der Hinterbliebenenrente an den Ehe- oder Lebenspartner oder an die Kinder. Letztere dürfen die Rente allerdings nur bis zum Erreichen der Altersgrenze für den Kindergeldanspruch (Vollendung des 18. bzw. 25. Lebensjahres) erhalten, um die bisherige steuerliche Förderung nicht zu gefährden.