Altersvorsorge steuerlich absetzen

Aufwendungen für Ihre Rentenversicherungen mindern Ihre Steuerschuld

Sie können sowohl einen Teil Ihrer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von der Steuer absetzen als auch bestimmte Kosten für Ihre private Altersvorsorge. Wie sich Ihre Vorsorgeaufwendungen geltend machen lassen und welche Höchstgrenzen es dabei gibt, lesen Sie hier.

Besteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz

Ihre eigenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu landwirtschaftlichen Alterskassen und zu berufsständischen Versorgungswerken können Sie in Ihrer Steuererklärung bis zu einem bestimmten Höchstbetrag geltend machen – wobei jeweils der Arbeitgeberanteil unberücksichtigt bleiben muss. Für das Jahr 2021 lassen sich bis zu 25.787 Euro für Ledige und 51.574 Euro für Verheiratete als Vorsorgeaufwand absetzen. Davon erkennt das Finanzamt aber zurzeit nur rund 92 Prozent an. Denn aufgrund des Alterseinkünftegesetzes von 2005 steigt der Anteil der tatsächlich abziehbaren Basisvorsorgeaufwendungen um zwei Prozentpunkte jährlich. Im Jahr 2025 ist dann der vereinbarte Höchstbetrag erreicht und Beitragszahlungen werden komplett von der Steuer absetzbar sein. Dafür erfolgt eine nachgelagerte Besteuerung Ihrer Renteneinkünfte. Für die Rürup-Rente gelten die genannten Höchstbeträge und Abzugssätze ebenfalls.

Aufwendungen für private Vorsorgeversicherungen absetzen

Beiträge für private Lebens- und Rentenversicherungen können Sie bis zu einem Höchstbetrag von 1.900 Euro für Arbeitnehmer bzw. 2.800 Euro für Selbstständige als Altersvorsorgeaufwendungen absetzen. Diese Höchstsätze gelten auch für weitere Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Unfall-, Haftpflicht-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung. Da Sie alle diese Ausgaben zusammenrechnen müssen, kann dadurch der Höchstsatz bereits ausgeschöpft sein, weshalb sich in vielen Fällen nicht alle Altersvorsorgeaufwendungen absetzen lassen.

Welche Steuervorteile bringt die Riester-Rente?

Ihre Beiträge zur Riester-Rente fließen nicht in die Berechnung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen ein, sondern lassen sich in einer Höhe von bis zu 2.100 Euro pro Jahr als Sonderausgaben absetzen. Das ist allerdings nur der Fall, wenn Sie förderberechtigt sind, also staatliche Zulagen für Ihre Riester-Rente erhalten. Das Finanzamt ermittelt anhand Ihrer Einkommenssteuererklärung zunächst, wie hoch Ihr Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug ausfällt. Davon zieht es dann die staatlichen Zulagen ab, die Sie für Ihre Riester-Rente erhalten. Die Differenz stellt den endgültigen Steuervorteil dar. Wenn Sie aufgrund eines niedrigen Einkommens wenig oder keine Lohnsteuer zahlen, durch einen Sonderausgabenabzug also gar keine Steuern sparen können, bekommen Sie nur die Zulagen.

Die Entgeltumwandlung

Eine weitere Vorsorgeform ist die betrieblichen Altersvorsorge (bAV), bei der Sie einen Teil Ihres Bruttogehalts in Beiträge für Ihre Altersvorsorge umwandeln. Bei dieser Entgeltumwandlung verringert sich Ihr Bruttoeinkommen und Sie versteuern weniger Geld. Allerdings sinkt dadurch auch die Höhe Ihrer Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung und Sie erhalten weniger Rentenpunkte. Die Besonderheit bei der Besteuerung der bAV liegt darin, dass keine Angabe in der Steuererklärung nötig ist. Der Arbeitgeber meldet die Daten ans Finanzamt und Sie müssen nichts unternehmen.

Informieren Sie sich über die verschiedenen Möglichkeiten der Altersvorsorge.