13. Februar 2024
Hinzuverdienst bei der gesetzlichen Rente
Diese Hinzuverdienstgrenzen gelten bei Altersrente
Seit dem 1. Januar 2023 ist die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten aufgehoben. Frührentner können also in unbegrenzter Höhe hinzuverdienen, ohne dass ihre Altersrente gekürzt wird. Welche weiteren Regelungen gelten, erfahren Sie hier.
Änderungen ab Januar 2023
Frührentner können beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Rente gekürzt wird. Auch für Erwerbsminderungsrenten wurden die Hinzuverdienstmöglichkeiten ausgeweitet. So liegt die Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderung nun bei 17.823 Euro pro Jahr. Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt sie bei 35.647 Euro jährlich.
Dabei sollten Sie aber nicht versäumen, sich vor Aufnahme einer Nebentätigkeit mit der Rentenversicherung in Verbindung zu setzen. Diese berechnet Ihnen dann Ihre persönliche Hinzuverdiensthöhe, sodass Sie nicht Gefahr laufen, Abschläge bei Ihrer Rente hinnehmen zu müssen.
Wichtig: Wenn Ihre Einkünfte über 538 Euro brutto im Monat liegen, sind Sie sozialversicherungspflichtig. Dann fallen also Steuern auf Ihren Verdienst an.
Steuerpflicht nicht vergessen
Ungeachtet der geänderten Hinzuverdienstgrenzen dürfen Sie nicht vergessen, dass Rentner weiterhin ihr Einkommen versteuern müssen. Sowohl Rentenzahlungen als auch Hinzuverdienste sind steuerpflichtig. Für den Hinzuverdienst gelten die allgemeinen Einkommenssteuerregeln. Es empfiehlt sich, vor Aufnahme einer Nebentätigkeit die persönliche Steuerlast zu berechnen. So wissen Sie genau, wie hoch Ihre kombinierte Steuerlast aus Rente und Hinzuverdienst sein wird.
Beziehen Sie eine Flexirente, welche es Ihnen ermöglicht, in Teilrente zu gehen, also Rentenzahlungen und Teilzeitarbeit zu kombinieren, müssen Sie sich nicht mehr um Hinzuverdienstgrenzen kümmern. Die Einschränkungen wurden hier gestrichen.
Witwen- und Witwerrente
Beziehen Sie eine Witwen- oder Witwerrente und üben Sie eine Nebentätigkeit aus? Dann müssen Sie ebenfalls die geltenden Hinzuverdienstgrenzen beachten. Der Freibetrag für die Witwen- und Witwerrente ist zum 1. Juli 2023 auf 992,64 Euro pro Monat gestiegen. Zum ersten Mal gilt nun auch derselbe Freibetrag für Bürger in den alten und in den neuen Bundesländern. Bisher wurde unterschieden: Bis zum 30. Juni 2023 lag der Freibetrag für Westdeutschland bei 950,93 Euro und für Ostdeutschland bei 937,73 Euro – also rund 13 Euro niedriger. Bei höherem Hinzuverdienst wird der über der Freibetragsgrenze liegende Betrag wiederum zu 40 Prozent auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet.
Der Freibetrag für Witwen und Witwer mit Kindern wurde ebenfalls erhöht. Er liegt seit dem 1. Juli 2023 bei 210,56 Euro pro Kind, wenn dieses einen Anspruch auf Waisenrente hat.
Betriebsrente
Die Hinzuverdienstgrenze für Betriebsrenten wurde aufgehoben. Beziehen Sie eine Betriebsrente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, gelten dieselben Einschränkungen wie bei anderen Frührentnern. Es empfiehlt sich jedoch, vor Aufnahme einer Nebentätigkeit Kontakt mit dem betroffenen Betrieb aufzunehmen. Denn es besteht die Möglichkeit, dass die Betriebsvereinbarung spezifische Zusatzvereinbarungen enthält, die eine Kürzung der Betriebsrente in bestimmen Fällen erlauben.
Was zählt bei der Rente als Hinzuverdienst?
Als Hinzuverdienst bei Altersrente zählen:
- ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt,
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit,
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie
- vergleichbare Einkommen – zum Beispiel ein Vorruhestandsgeld oder Abgeordnetenbezüge.
Nicht als Hinzuverdienst gelten zum Beispiel Betriebsrenten, Lebensversicherungen, private Rentenversicherungen und Einkünfte aus einer Tätigkeit vor Rentenbeginn, zum Beispiel Abfindungen.
Rentner sollten ihre Hinzuverdienstgrenzen immer individuell bei ihrer Rentenversicherung berechnen lassen. Sie möchten wissen, wie hoch Ihr Überschuss beziehungsweise wie groß Ihre Versorgungslücke zu Rentenbeginn ist? Dann nutzen Sie unseren Rentenrechner.