Gegenwärtig gibt es in Deutschland keine Altersvorsorgepflicht für Selbstständige. Sich früh um Alternativen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu kümmern, ist deshalb von besonderer Wichtigkeit
Altersvorsorge für Selbstständige
Rechtzeitig für den Ruhestand vorsorgen
Klären Sie Ihren Versicherungsstatus
Selbstständigkeit gibt es in vielen Facetten. Doch während Handwerker, Künstler oder Hebammen gesetzlich pflichtversichert sind, müssen alle anderen Selbstständigen sich eigenständig um ihre Altersvorsorge kümmern. Dabei haben sie allerdings die Möglichkeit, auf Antrag in die gesetzliche Rentenversicherung aufgenommen zu werden. Dies kann eine attraktive Option sein.
Doch es gibt auch viele Möglichkeiten der privaten Vorsorge, die sich lohnen können – beispielsweise die Rürup-Rente, die Riester-Rente und die private Rentenversicherung. In jedem Fall sollten sich Selbstständige möglichst frühzeitig um ihre Altersvorsorge kümmern. Denn laut dem Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung haben rund eine Millionen Selbstständige keine ausreichende Altersvorsorge und sind somit von Altersarmut bedroht.
Versicherungspflichtige Selbstständige
Eine ganze Reihe von Selbstständigen ist versicherungspflichtig. In diese Kategorie fallen neben den bereits genannten Handwerkern, Künstlern und Hebammen auch Hausgewerbebetreibende, Lehrer, Erzieher, Pfleger, Publizisten, Selbstständige mit einem Auftraggeber sowie Seelotsen, Küstenschiffer und -fischer.
Wichtig: Wer mehrere selbstständige Tätigkeiten ausübt, kann in jeder einzelnen versicherungspflichtig sein. Diese Mehrfachversicherungspflicht kann sich auch ergeben, wenn Arbeitnehmer zusätzlich zu ihrer Hauptbeschäftigung einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen. In diesem Fall werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für jede versicherungspflichtige Tätigkeit fällig, insgesamt aber nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Berufsständische Versorgungswerke als Pflichtversicherung
Bei einigen Berufsgruppen ist die Altersvorsorge unabhängig von der staatlichen Rentenversicherung geregelt. Für sie sind vergleichbare private Einrichtungen zuständig, sogenannte berufsständische Versorgungswerke. Diese arbeiten in den meisten Fällen mit Pflichtversicherungen, welche an die jeweilige Berufskammer gebunden sind. Unter anderem folgende Berufsgruppen haben berufsständische Versorgungswerke:
- Ärzte,
- Apotheker,
- Notare,
- Rechtsanwälte,
- Steuerberater,
- Ingenieure,
- Architekten,
- Psychotherapeuten,
- Wirtschaftsprüfer.
Für Selbstständige, aber auch Angestellte, die in diesen Berufsgruppen arbeiten, sind Beiträge an die Versorgungswerke verpflichtend. Angestellte sind zusätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Von letzterer Versicherungspflicht können sie sich allerdings befreien lassen, um eine doppelte finanzielle Belastung zu verhindern.
Meldepflicht beachten
Pflichtversicherte Selbstständige müssen ihre selbstständige Tätigkeit innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Deutschen Rentenversicherung melden. In einigen Fällen erfolgt die Meldung jedoch automatisch: bei Seelotsen durch die Seelotsenbruderschaften, bei Küstenschiffern durch die Fischereiämter, bei Handwerkern von den Handwerkskammern. Auch Hausgewerbetreibende werden automatisch gemeldet. Verpassen Selbstständige die Meldefrist, droht eine Nachforderung von Beiträgen und im Einzelfall sogar Bußgeld.
Freiwillig gesetzlich versichern lassen
Wer nicht in der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert ist, kann sich freiwillig gesetzlich versichern lassen – genauso wie auch eine freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung möglich ist. Ein Anspruch auf gesetzliche Rente besteht, sobald jemand fünf Jahre lang Beiträge gezahlt hat. Dieser Anspruch bleibt auch dann bestehen, wenn ein Beitragszahler von einem Angestelltenverhältnis in die Selbstständigkeit wechselt. Die freiwillige Mitgliedschaft in der Versicherung lässt sich jederzeit unterbrechen oder beenden.
Finden Sie die richtige Vorsorgeform
Die Deutsche Rentenversicherung bietet ihren Beitragszahlern eine sichere Basis für die finanzielle Absicherung im Alter und schützt zugleich vor Risiken wie Erwerbsminderung. Doch ist es wichtig, Ihre Altersvorsorge möglichst frühzeitig auf ein breiteres Fundament zu stellen. Nehmen Sie sich Zeit und entscheiden Sie sich für eine Vorsorgeform, die zu Ihren Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten passt.
Rürup-Rente und Riester-Rente
Eine gute private Vorsorgemöglichkeit ist die Rürup-Rente, auch Basis-Rente genannt. Denn sie wurde speziell für Selbstständige konzipiert und bietet ein flexibles Einzahlungsmodell. Sowohl feste monatliche Beiträge als auch Einmalzahlungen sind möglich. Die Beitragshöhe ist anpassbar, wodurch Selbstständige je nach Auftragslage auch mal höhere Beiträge einzahlen können.
Unter Umständen kann sich auch die Riester-Rente lohnen. Allerdings erhalten Selbstständige nur dann Fördermittel, wenn sie auch in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind. Ist dies nicht der Fall, ist eine Förderung nur möglich, wenn es einen förderberechtigen Ehepartner gibt. Zudem wird die Riester-Rente nur bis zu einem Höchstbetrag von 2.100 Euro pro Jahr gefördert. Für jeden Euro darüber gibt es weder Zulage noch Steuervergünstigung. Damit reicht die Riester-Rente bei höheren Einkommen ab ca. 50.000 Euro nicht aus, um sich umfassend für den Ruhestand abzusichern.
Private Rentenversicherung
Eine Alternative zur gesetzlichen Rentenversicherung oder der Basis-Rente kann eine private Altersvorsorge sein. Dabei profitieren Selbstständige in der Ansparphase zwar nicht von Steuervorteilen. Dafür fällt die Besteuerung der Rente geringer aus. Im Gegensatz zu einer Altersvorsorge mit Rürup- oder Riester-Rente ist es auch möglich, einen privaten Rentenvorsorgevertrag als Sicherheit zum Beispiel an eine Bank abzutreten oder ein Policedarlehen in Anspruch zu nehmen, um finanzielle Engpässe zu überbrücken.
Zudem lässt sich bei einer privaten Rentenversicherung die Auszahlphase flexibel gestalten. Der angesparte Betrag lässt sich in Form einer Einmalzahlung oder in jährlichen Raten auszahlen. Auch der Zeitpunkt des Auszahlungsbeginns lässt sich frei bestimmen – ein Beginn ist auch vor dem 62. Lebensjahr möglich, wenn der Versicherte dies wünscht. Entscheidend ist dabei nur, dass der Vertrag mindestens 12 Jahre bestanden hat, um im Fall einer Einmalauszahlung von den dann gewährten Steuervorteilen profitieren zu können.