Die von der Deutschen Rentenversicherung ausgezahlten Renten gelten als Altersbezüge und sind grundsätzlich steuerpflichtig. Ob Sie Ihre Renteneinkünfte versteuern müssen, beziehungsweise wie viel Prozent davon, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Hier erfahren Sie mehr dazu.
Rente versteuern
Von diesen Faktoren ist Ihre Steuerlast abhängig
Was ist der Rentenfreibetrag?
Während Sie auf den sogenannten Besteuerungsanteil Ihrer Rente Steuern zahlen müssen, handelt es sich beim Rentenfreibetrag um jenen Teil Ihrer Rente, auf den keine Steuer zu zahlen ist. Wie hoch dieser Freibetrag ausfällt, ist abhängig von Ihrem Rentenbeginn, also dem Kalenderjahr Ihres ersten Rentenbezugs. Der Rentenfreibetrag errechnet sich aus Ihrer Jahresbruttorente und bleibt während der gesamten Rentendauer unverändert. So gibt es im Falle von Rentenerhöhungen keine weitere Entlastung.
Jede Rentenart wird besteuert
Seit 2005 steigt der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Rente stetig. Das betrifft neben der Altersrente auch die Erwerbsunfähigkeits- sowie die Hinterbliebenenrente. Ob diese besteuert werden, hängt auch von Ihrem Alter bei Renteneintritt ab. Denn wenn Sie kürzer oder länger arbeiten als gesetzlich vorgesehen, müssen Sie mit Abzügen bei Ihrer monatlichen Rente rechnen bzw. können sich über Zuschläge freuen. Beides kann allerdings steuerliche Auswirkungen haben.
Besteuerungsanteil berechnen
Rentner mit einem Rentenbeginn ab 2040 müssen Stand heute ihre Altersrenten aus der sogenannten Basisversorgung voll versteuern. Das aktuell geplante Wachstumschancengesetz soll diese Frist auf 2058 schieben. Dazu gehören die gesetzliche Rentenversicherung, die Rürup-Rente sowie die berufsständische Versorgung. Da Rentner aber bereits auf Anteile ihrer Beiträge zur Altersvorsorge vorgelagert Steuern gezahlt haben, drohte in einigen wenigen Fällen eine Doppelbesteuerung. Diese Gefahr ist ab dem Jahr 2023 gebannt, weil dann die Beiträge zur Altersvorsorge in voller Höhe als Vorsorgeaufwendungen bei der Einkommenssteuererklärung absetzbar sind.
Für Einkünfte, die Sie nicht als gesetzliche Rente erhalten, steht Ihnen unter Umständen ein Altersentlastungsbetrag zu. Das ist ein Steuerfreibetrag, den sie erhalten, wenn Sie mindestens 64 Jahre alt sind.
Jahr des Rentenbeginns | Besteuerungsanteil | Prozentsatz für Rentenfreibetrag |
---|---|---|
2023 | 83 | 17 |
2024 | 84 | 16 |
2025 | 85 | 15 |
2026 | 86 | 14 |
2027 | 87 | 13 |
2028 | 88 | 12 |
2029 | 89 | 11 |
2030 | 90 | 10 |
2031 | 91 | 9 |
2032 | 92 | 8 |
2033 | 93 | 7 |
2034 | 94 | 6 |
2035 | 95 | 5 |
2036 | 96 | 4 |
2037 | 97 | 3 |
2038 | 98 | 2 |
2039 | 99 | 1 |
2040 | 100 | 0 |
Quelle: Deutsche Rentenversicherung
Nach Rentenerhöhung kann Einkommenssteuer fällig werden
Da sich bei Rentenerhöhungen der Freibetrag nicht erhöht, können im Laufe der Rentenbezugszeit Steuern fällig werden. Das Finanzamt berechnet den steuerpflichtigen Anteil der Bruttorente mithilfe des sogenannten Anpassungsbetrags, also der Differenz zwischen Ihrem ursprünglichen Rentenbetrag und der erhöhten Rente. Eine Erhöhung Ihrer Bruttorente wirkt sich nicht nur auf die fällige Steuer aus, sondern auch auf Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, da diese Beiträge prozentual berechnet werden.
Achten Sie auf absetzbare Kosten
Genau wie Arbeitnehmer können auch steuerpflichtige Rentner einige ihrer Kosten absetzen, um ihre Steuerlast zu senken. Der steuerliche Grundfreibetrag dafür liegt 2024 bei 11.604 Euro. Es lassen sich zum Beispiel Vorsorgeaufwendungen für Krankenversicherungen und Pflegeversicherungen sowie für Haftpflichtversicherungen und Unfallversicherungen als Sonderausgaben in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Gewerkschaftsbeiträge, Spenden sowie Kosten für Medikamente oder Ärzte können Sie ebenfalls steuerlich absetzen. Das gilt auch für Werbungskosten, die sich allerdings in deutlich geringerer Höhe geltend machen lassen als bei Einkünften von Arbeitnehmern. Der entsprechende Pauschbetrag für Rentner beträgt 102 Euro.
Steuererklärung als Rentner oft unumgänglich
Falls Ihre gesetzliche Rente steuerfrei bleibt, Sie aber zusätzliche Einnahmen erzielen, kann es passieren, dass die Rentenbesteuerung doch greift. Denn Hinzuverdienste wie Mieteinnahmen, Betriebsrenten oder Zahlungen einer privaten Rentenversicherung erhöhen Ihr Gesamteinkommen und fallen womöglich unter die Besteuerung. Zu den zu versteuernden Einkünften zählt zum Beispiel auch der Verdienst aus selbstständiger Arbeit. Ob Sie als Rentner dann Steuern an das Finanzamt abführen müssen, ist abhängig von der Höhe Ihres zusätzlichen Einkommens.
Rentner unterliegen wie Berufstätige der Progression: je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz. Sie sollten also auch als Rentner eine Steuererklärung einreichen. Denn entweder sind Sie ohnehin dazu verpflichtet oder Sie profitieren sogar davon. Letzteres ist beispielweise der Fall, wenn Sie von einer Betriebsrente Lohnsteuer abführen müssen. Dann erhalten Sie die zu viel gezahlte Lohnsteuer nur zurück, wenn Sie eine Steuererklärung abgeben und darin steuersenkende Ausgaben geltend machen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie bei Finanzämtern, Steuerberatern oder Lohnsteuerhilfevereinen.
Fragen und Antworten zum Thema Rente versteuern
Mit unserem Rentenrechner ermitteln Sie, wie hoch Ihr Überschuss beziehungsweise wie groß Ihre Versorgungslücke nach Rentenbeginn voraussichtlich sein wird.
Leider lässt sich diese Frage nicht mit einer bestimmten Summe beantworten. Denn es kommt immer auf die Lebensbedingungen an. Dabei spielt zum Beispiel eine Rolle, wie lange Sie in die Rentenkasse eingezahlt haben oder ob Sie einen Behindertenausweis besitzen. Pauschal können Sie davon ausgehen, dass Sie mit einer monatlichen Rente von 1.000 Euro noch keine Steuern zahlen müssen. Es ist aber auch möglich, dass die Grenze Hunderte von Euro darüber liegt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Bitte lassen Sie sich durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalt für Steuerrecht, Wirtschaftsprüfer oder einen Lohnsteuerhilfeverein zum Thema Rentenbesteuerung beraten.
Für Rentner gibt es keinen eigenen Grundfreibetrag. Es gilt der Freibetrag für alle Steuerpflichtigen. Für das Jahr 2024 sind das 11.604 Euro.
Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Ihren Versicherer oder durch die für diese Themen zuständigen Ämter nicht ersetzen.