Generell bezeichnet der Begriff "Quellensteuer" ganz unterschiedliche Abgaben. Dazu zählen Lohnsteuer, Aufsichtsratsteuer, Bauabzugssteuer sowie die Abzugssteuer bei Künstlern und Sportlern. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist aber meist die Kapitalertragssteuer gemeint.
Quellensteuer: Was ist das?
Abgabepflicht für Kapitaleinkünfte
Verschiedene Arten der Quellensteuer
Den verschiedenen Quellensteuerarten ist gemein, dass der Steuerpflichtige sie nicht selbst zahlt, sondern der Steuerabzug an der Quelle fällig wird. Der Arbeitgeber überweist die Lohnsteuer zum Beispiel direkt ans Finanzamt. Da "Quellensteuer" nur eine allgemeine Bezeichnung ist und keine konkrete Steuer beschreibt, gibt es auch keinen einheitlichen Steuersatz. Demnach richtet sich die Höhe der Quellensteuer immer nach der jeweiligen konkreten Steuerart.
Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer
Das Wort "Quellensteuer" hat sich mittlerweile als Bezeichnung für die Kapitalertragssteuer – eine Art der Abgeltungssteuer – eingebürgert. Bis Ende 2008 hieß die Kapitalertragssteuer Zinsabschlagsteuer. Sie gehört zur Einkommenssteuer und belegt Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden mit einer Abgabepflicht. Diese Abgeltungssteuer hält die Bank – also die "Quelle" der erwirtschafteten Erträge – zurück und führt sie direkt an das Finanzamt ab. Der Steuerpflichtige muss die Zinsen bei der Steuererklärung also nicht mehr als Einkünfte angeben.
Generell gilt: Alle Personen, die Kapitalerträge aus Zinsen oder Dividendenzahlungen erhalten, sind quellensteuerpflichtig, wenn in dem entsprechenden Land ein Quellensteuerabzug erfolgt. Allerdings fallen diese Steuern nur an, wenn die Zinsen einen gewissen Freibetrag überschreiten. Er liegt Stand 2024 für Alleinstehende bei 1000 Euro und für gemeinsam veranlagte Paare bei 2000 Euro.
Wenn Sie den Steuerfreibetrag nutzen wollen, müssen Sie Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Überschreiten Ihre Zinsen den Freibetrag, zahlen Sie in Deutschland auf den übersteigenden Betrag pauschal 25 Prozent Steuern. Haben Sie Ihrer Bank keinen Freistellungsauftrag erteilt, können Sie die einbehaltene Kapitalertragssteuer, die unterhalb des Freibetrags liegt, bei Ihrer Steuererklärung zurückfordern. Liegt der Grenzsteuersatz bei Ihrer Einkommensteuer unter 25 Prozent, können Sie einbehaltene Kapitalertragsteuer ebenfalls in Ihrer Einkommenssteuererklärung zurückfordern.
Quellensteuer bei ausländischen Erträgen
Komplizierter ist die Abwicklung bei ausländischen Erträgen. In diesem Fall werden die Steuern im Ursprungsland, dem "Quellenstaat", einbehalten. Diese Quellensteuern können bis zu 35 Prozent des Zinsertrages ausmachen. Zusätzlich zur Quellensteuer im Ausland gibt es die Abgeltungssteuer in Deutschland. Daher kann es zu einer doppelten Besteuerung kommen. Wenn Ihre Einnahmen die Freigrenze überschreiten, müssen Sie im In- und Ausland Steuern zahlen. Um diese mehrfache Besteuerung zu vermeiden, hat Deutschland mit über 80 Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Der Vertrag regelt, zu welchem Anteil der ausländische Quellensteuersatz auf die deutsche Abgeltungssteuer angerechnet wird und ob dem Quellenstaat Steuern zustehen.
Quellensteuer zurückfordern
Als deutscher Anleger haben Sie das Recht, sich Steuern auf ausländische Kapitalerträge zurückerstatten zu lassen. Bei Dividenden müssen Sie zum Beispiel eine Quellensteuer von bis zu 15 Prozent im jeweiligen Land zahlen. Diese wird Ihnen in Deutschland auf Ihre Steuerschuld angerechnet. Liegt die Quellensteuer über 15 Prozent, können Sie beim ausländischen Finanzamt eine Rückerstattung des Differenzbetrags beantragen. Einige Länder wie Großbritannien, Irland, Brasilien, Estland, Liechtenstein und Australien erheben keine Quellensteuer. Achten Sie darauf, dass viele Länder die Quellensteuer an weitere Bedingungen und Regeln geknüpft haben. Bei Kapitaleinkünften aus diesen Ländern fällt nur die deutsche Abgeltungssteuer an.
Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch einen Berater bei Ihrer Bank, die für diese Themen zuständigen Ämter, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein nicht ersetzen.