Was ändert sich 2025?

Gesetzliche Änderungen zum Jahreswechsel

13. Dezember 2024

Am 1. Januar 2025 treten diverse gesetzliche Änderungen in Kraft. Diese können sich auch in Ihrem Portemonnaie bemerkbar machen. Hier finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Änderungen.

Grundfreibetrag

Bereits Anfang Dezember können sich Angestellte über ein kleines Weihnachtsgeschenk freuen: Der Grundfreibetrag wird rückwirkend für 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro angehoben. Daher fällt der Nettolohn im Dezember höher aus.

Ab dem 1. Januar 2025 steigt der Grundfreibetrag dann weiter auf 12.084 Euro. Aktuell ist geplant, dass der Freibetrag 2026 erneut steigen soll, dann auf 12.348 Euro.

Das ändert sich für Eltern

2025 steigt das Kindergeld. Ab Jahresbeginn erhalten Eltern 255 Euro pro Monat und Kind, das sind 5 Euro mehr als im Vorjahr. Aktuell wird eine weitere Anhebung des Kindergelds für 2026 geplant, dann auf 259 Euro.

Auch beim Kinderfreibetrag gibt es Änderungen. Dieser kann über die Steuererklärung geltend gemacht werden und senkt das zu versteuernde Einkommen. Mit Jahresbeginn steigt der Freibetrag auf 6.672 Euro pro Kind; das ist ein Anstieg um 60 Euro. Für 2026 ist eine weitere Erhöhung auf 6.828 Euro geplant.

Ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für Eltern lohnenswerter ist, prüft das zuständige Finanzamt.

Das ändert sich 2025

Rentner können sich über mehr Geld freuen

Auch 2025 können sich Rentner über eine Erhöhung ihrer Bezüge freuen. Geplant ist eine Erhöhung der Renten um 3,5 Prozent. Sicher ist die Erhöhung allerdings noch nicht – das Bundeskabinett legt die exakte Erhöhung erst im Frühjahr 2025 fest. Die aktuelle Konjunkturlage und Lohnentwicklung spielen bei der Festlegung der Rentenerhöhung eine wichtige Rolle.

Mindestlohn und Mindestvergütung

Ab Januar 2025 beträgt der Mindestlohn 12,82 Euro. Die Verdienstgrenze für Minijobs steigt somit von 538 auf 556 Euro im Monat, beziehungsweise 6672 Euro im Jahr. Die maximale Arbeitszeit ändert sich nicht, sie liegt weiterhin bei 43 Stunden im Monat. 

Jährliche Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze

Wie auch in den vergangenen Jahren wird auch im Jahr 2025 die Beitragsbemessungsgrenze an die Einkommensentwicklung angepasst. Es gelten dann neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf 5.512,50 Euro im Monat an. In der allgemeinen Rentenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze bei 8.050 Euro liegen. Erstmals gelten ab 2025 bundeseinheitliche Werte. Vorher wurde bei der Arbeitslosen- und Rentenversicherung zwischen neuen und alten Bundesländern unterschieden.

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Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt (insbesondere Fachanwalt für Steuerrecht), Lohnsteuerhilfeverein, einen Berater bei Ihrer Bank oder die für diese Themen zuständigen Ämter nicht ersetzen.