Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze 2025?

Bis zu dieser Einkommenshöhe sind Sozialversicherungsbeiträge fällig

13. Januar 2025

Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (kurz BBG) legt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesrat jedes Jahr zum 1. Januar fest. Dabei orientiert sich die Bundesregierung am Durchschnittseinkommen. Wie hoch die Beitragsbemessungsgrenze 2025 ist, erfahren Sie hier.

Aufteilung der Sozialversicherungsbeiträge

Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeden Monat Beiträge in die gesetzliche Sozialversicherung ein. Deren fünf Zweige sind die Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung und Krankenversicherung. Den Betrag für die Unfallversicherung übernimmt der Arbeitgeber komplett. Die Beiträge für Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung sowie Kranken- und Pflegeversicherung teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Hälfte. Die Beitragssätze belaufen sich für alle versicherten Arbeitnehmer auf rund 20 Prozent des Bruttolohns. Das heißt, die Sozialabgaben gestalten sich nicht – wie etwa die Steuersätze – progressiv. Wer mehr verdient, muss also keinen höheren Prozentsatz zahlen.

Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?

Für den Beitragssatz zur Sozialversicherung wird ein fester Prozentsatz vom Bruttoeinkommen festgelegt. Bei höherem Gehalt ist somit auch ein höherer Beitrag fällig. Dieser ist jedoch gedeckelt und wird daher nur bis zu einem Höchstbeitrag – der Beitragsbemessungsgrenze – vom Lohn des Versicherten abgezogen. Für jenen Teil Ihres Arbeitsentgelts, der darüber liegt, fallen keine Sozialabgaben an. Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Beitragsbemessungsgrenze eine wichtige Rechengröße in der Sozialversicherung ist, die die Höchstbeiträge für die Beitragsberechnung angibt.

Deckelung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

Gleichzeitig ist die Beitragsbemessungsgrenze Grundlage für die Berechnung der gesetzlichen Rente. So fallen Rentenversicherungsabgaben nur für den Teil Ihres Einkommens an, der unterhalb der Grenze liegt. Deshalb ergibt sich nur daraus die Höhe Ihrer Rente. Um sich auch mit dem darüberliegenden Einkommen eine Altersvorsorge aufzubauen und so die Rentenlücke zu schließen, ist es empfehlenswert, eine private Rentenversicherung abzuschließen. Mit unserem Altersvorsorge-Rechner verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre Vorsorgesituation und ermitteln, wie viel Geld Sie zusätzlich benötigen, um für das Alter vorzusorgen.

Höhe der Beitragsbemessungsgrenze

Im Jahr 2025 liegt die Beitragsbemessungsgrenze erstmals einheitlich in ganz Deutschland für die allgemeine Rentenversicherung bei 8.050 Euro  monatlich. Für die knappschaftliche Rentenversicherung liegt sie monatlich bei 9.900 deutschlandweit. Für die gesetzliche Krankenversicherung und die Pflegeversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 5.512,50 monatlich.

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wurde für 2025 auf 50.493 Euro festgesetzt.

Grund für die Erhöhung der BBG

Grund für den Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze ist die positive Einkommensentwicklung seit 2023. In 2022 lag die Lohnwuchsrate noch bei 4,14 Prozent. Dieser Betrag ist auf eine Lohnwachsrate von 6,44 Prozent in 2024 angestiegen. Aufgrund dessen beschloss das Bundeskabinett im November letzten Jahres die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung für 2025, die ab dem 1. Januar 2025 in Kraft tritt.

Jahresarbeitsentgeltgrenze bei der Krankenversicherung

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist die Einkommensgrenze, bis zu der Sie als Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Ein weiterer Begriff dafür ist Versicherungspflichtgrenze. Überschreitet Ihr Bruttoeinkommen die Arbeitsentgeltgrenze, können Sie selbst entscheiden, ob Sie weiterhin gesetzlich versichert bleiben oder in die private Krankenversicherung wechseln. Die Versicherungspflichtgrenze liegt 2025 bei 6.150 Euro im Monat im gesamten Bundesgebiet.

Unterschied zwischen Höchstgrenzen

Seit 2003 unterscheidet sich die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze von jener der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Wenn Sie bereits 2002 privat krankenversichert waren, entspricht die Jahresarbeitsentgeltgrenze weiterhin der Beitragsbemessungsgrenze. Für alle, die erst ab 2003 in die private Krankenversicherung gewechselt sind, liegt die Bemessungsgrenze unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze. In diesem Fall müssen Versicherte ihre Versicherungsbeiträge nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze und nicht bis zur Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenze zahlen. Allerdings findet der Differenzbetrag keine Berücksichtigung bei der Krankengeldberechnung. Durch den rasanten Anstieg der Jahresarbeitsentgeltgrenze auf 73.800 Euro im Jahr müssen Arbeitnehmer deutlich mehr verdienen, um zur privaten Krankenversicherung wechseln zu können.

Lassen Sie sich rund um das Thema Beitragsbemessungsgrenze bei Ihrer Volksbank Raiffeisenbank vor Ort beraten.